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Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)

Was ist das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz?

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ist das zentrale Reformgesetz zur Neustrukturierung der stationären Krankenhausversorgung in Deutschland. Es wurde am 22. November 2024 vom Bundeskabinett beschlossen, im Frühjahr 2025 vom Bundestag verabschiedet und trat am 18. April 2025 nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt offiziell in Kraft.

Das Gesetz stellt einen grundlegenden Systemwechsel dar: Es verändert die Krankenhausplanung, vergibt Leistungsaufträge nach Struktur- und Qualitätsvorgaben und reformiert die Finanzierung stationärer Leistungen.

Warum wurde das KHVVG eingeführt?

Die bisherige Vergütung über diagnosebezogene Fallpauschalen (DRG-System) setzte wirtschaftliche Fehlanreize und führte vielerorts zu Mengenausweitung und Qualitätsschwankungen. Das KHVVG wurde eingeführt, um

  • die Versorgung stärker an der Qualität und dem Bedarf auszurichten
  • überregionale Versorgungssicherheit zu garantieren
  • ökonomischen Druck auf Krankenhäuser zu verringern
  • Doppelstrukturen zu vermeiden

Welche Ziele verfolgt das KHVVG?

Das KHVVG verfolgt vier übergeordnete Reformziele:

  1. Stärkung der Versorgungsqualität durch bundeseinheitliche Struktur-, Prozess- und Ergebnisvorgaben
  2. Entökonomisierung des Vergütungssystems durch Einführung einer fallunabhängigen Vorhaltefinanzierung
  3. Strukturreform der Krankenhauslandschaft durch Konzentration spezialisierter Leistungen über Leistungsgruppen
  4. Förderung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen wie z. B. Level-1i-Einrichtungen

Was regelt das KHVVG konkret?

Leistungsgruppen

Leistungsgruppen (LG) sind bundeseinheitlich definierte Kategorien medizinischer Leistungen. Jede LG ist mit klaren Struktur- und Qualitätsanforderungen verknüpft. Die Bundesländer weisen den Krankenhäusern Leistungsgruppen auf Basis dieser Kriterien zu - sie bilden das Herzstück der neuen Krankenhausplanung.

Mehr zu Leistungsgruppen

Neue Vergütungslogik mit drei Säulen

Das KHVVG ersetzt das bisherige DRG-System durch ein dreisäuliges Finanzierungsmodell:

  1. Vorhaltevergütung: Für Infrastruktur- und Strukturkosten, fallunabhängig
  2. Pflegevergütung: Für Pflegepersonalkosten, fallabhängig
  3. Residual-DRG (rDRG): Für Sachkosten und variable Leistungen, fallabhängig

Mehr zur Vorhaltevergütung

Mindestvorhaltezahlen (MVHZ)

Mindestvorhaltezahlen (MVHZ) definieren, wie viele Behandlungsfälle pro Leistungsgruppe ein Krankenhaus mindestens nachweisen muss, um die Leistung weiter anbieten zu dürfen. Sie dienen der Qualitätssicherung und sollen eine sogenannte Gelegenheitsversorgung vermeiden.

Mehr zu Mindestvorhaltezahlen (MVHZ)

Transformationsfonds

Der Transformationsfonds unterstützt die strukturelle Neuausrichtung der Krankenhauslandschaft. Mit bis zu 50 Milliarden Euro bis 2035 sollen Krankenhäuser bei der Umwandlung, Spezialisierung oder bei Fusionen gefördert werden - finanziert durch die GKV und die Bundesländer.

Mehr zum Transformationsfonds

Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen

Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (süV), wie z. B. Level-1i-Kliniken, verknüpfen ambulante und stationäre Angebote. Sie sollen eine integrierte, wohnortnahe Versorgung sicherstellen - insbesondere in strukturschwachen Regionen.

Mehr zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen

Zeitplan der Krankenhausreform: Alle Fristen auf einen Blick

Die Umsetzung des KHVVG erfolgt schrittweise mit verbindlichen Fristen:

Maßnahme

Frist/Zeitpunkt

Erläuterung

Verabschiedung KHVVG im Bundestag

Frühjahr 2025

Gesetz wurde politisch beschlossen

Inkrafttreten des Gesetzes

18. April 2025

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Erstellung der Rechtsverordnung zu MVHZ (§ 135f Abs. 4)

bis 12. Dezember 2025

In Kraft ab 1. Januar 2027

Zuteilung von Leistungsgruppen durch Länder

ab 2025

Voraussetzung für Vorhaltevergütung

Beginn Übergangsphase für MVHZ und Vorhaltevergütung

1. Januar 2026

Vorhaltefinanzierung auch ohne vollständige Erfüllung möglich

Verbindliche Anwendung von Mindestvorhaltezahlen (MVHZ)

ab 1. Januar 2028

Nichterfüllung führt zu Leistungsentzug und Verlust der Vergütung

Laufzeit Transformationsfonds

2025–2035

Fördermittel werden jährlich aufgerufen

Wer setzt das KHVVG um?

  • Bund: Gesetzgebung und Erlass von Rechtsverordnungen
  • Länder: Planungshoheit und Zuweisung der Leistungsgruppen
  • G-BA & IQTIG: Entwicklung von Struktur- und Qualitätsanforderungen
  • InEK: Kalkulation der Bewertungsrelationen
  • Medizinischer Dienst (MD): Prüfung der Umsetzung und Einhaltung vor Ort

Welche Daten dienen als Grundlage?

Die Umsetzung des KHVVG basiert auf einer breiten Datengrundlage:

  • Leistungs- und Falldaten nach § 21 KHEntgG
  • Strukturabfragen der Krankenhäuser
  • Bevölkerungserhebungen des Statistischen Bundesamtes
  • Ergebnisse von MD-Prüfungen
  • Auswertungen durch IQTIG und InEK

Wie hängt das KHVVG mit anderen Begriffen zusammen?

Das KHVVG ist eng verknüpft mit weiteren zentralen Begriffen der Krankenhausreform:

  • Leistungsgruppen: Strukturieren die stationäre Versorgung
  • Vorhaltevergütung: Sichert die Finanzierung unabhängig von Fallzahlen
  • Mindestvorhaltezahlen (MVHZ): Bedingung für Leistungserbringung
  • Transformationsfonds: Finanzielle Unterstützung bei Umstrukturierungen
  • Hybrid-DRG und Ambulantisierung: Neue Modelle für die Tagesbehandlung
  • Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen: Brücken zwischen ambulant und stationär

Jeder dieser Begriffe ist im Glossar einzeln vertieft

KHVVG in der Zusammenfassung

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) bildet das Fundament der aktuellen Krankenhausreform. Es schafft eine neue Ordnung für Finanzierung, Planung und Qualitätsvorgaben - getragen von klaren Standards, transparenter Zuteilung und gezielten Investitionen. Ziel ist eine leistungsfähige, nachhaltige und qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung in Deutschland.

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