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Krankenhaus Level 1i

Was ist ein Level 1i Krankenhaus?

Gemäß Eckpunktepapier zwischen Bund und Ländern vom 10.07.2023 sind Level 1i-Krankenhäuser sektorenübergreifende Versorger, die Plankrankenhäuser nach § 108 Nummer 2 SGB V sind, soweit sie stationäre Leistungen erbringen. Sie zeichnen sich durch ein hybrides Modell aus wie zum Beispiel bettenführende Primärversorgungszentren (PVZ), Regionale Gesundheitszentren (RGZ), integrierte Gesundheitszentren (IGZ) oder andere ambulant-stationäre Zentren.

Level 1i Krankenhäuser sollen Bestandteil in der ärztlichen und pflegerischen Aus- und Weiterbildung sein. Das ist wichtig, um das Modell für Pflegekräfte und Ärzte in der Ausbildung attraktiv zu machen. 

Ein weiterer bedeutender Punkt ist die Notfallversorgung. Level 1i Krankenhäuser nehmen nicht an der Notfallversorgung gemäß dem G-BA Notfallstufenkonzept teil. Das bedeutet konkret, dass diese Einrichtungen in Notfällen nicht angefahren werden. Dies ist eine strategische Entscheidung, um Ressourcen gezielter einzusetzen und die Patientenversorgung zu optimieren.


Wer hat Planungshoheit über die Einteilung?

Ein wichtiger Aspekt, der jedoch häufig Debatten auslöst, ist die Frage nach der Entscheidungsgewalt. Die Planungshoheit liegt bei den Bundesländern, was bedeutet, dass sie darüber entscheiden, welche Krankenhäuser als intersektorale Versorger (Level 1i Krankenhäuser) gelten und welche nicht. Dabei sollte beachtet werden, dass die ärztliche Kompetenz nicht nur durch das Krankenhauspersonal, sondern auch durch Vertrags- oder Hausärzte sichergestellt werden kann.


Welche Leistungen erbringen Level 1i Krankenhäuser?

Gemäß Eckpunktepapier vom 10.07.2023 „…wird bundesgesetzlich ein Katalog von stationären Leistungen definiert, die zukünftig nicht von sektorenübergreifenden Versorgern (Level Ii-Krankenhäuser) erbracht werden dürfen.“ festgelegt.

Folgende Leistungen sind für Level 1i Krankenhäuser vorgesehen:

- stationäre Allgemeinmedizin oder Geriatrie, Innere Medizin und Chirurgie

- Ambulante Leistungen im Rahmen vertragsärztlicher Ermächtigungen

- Leistungen aus AOP-Katalog

- Hybrid-DRGs nach §115f SGB V

- Belegärztliche Leistungen

- Leistungen der Pflege nach SGB V oder SGB XI (aber keine stationäre Langzeitpflege)

- Der Leistungsumfang wird auf Ortsebene zwischen den Vertragsparteien geregelt!


Wie werden die Leistungen von Level 1i Krankenhäusern vergütet? 

Die Vergütung wird ein kritischer Faktor für eine erfolgreiche Umwandlung sein. Diese ist im Eckpunktepapier noch nicht detailliert skizziert, so dass zunächst wie in Abbildung 3 dargestellt eine Übergangsfrist gelten wird.
Abbildung 3 Vergütung Level 1i Krankenhäuser
Vergütung Level 1i Krankenhäuser
Zunächst würden dann wie bisher stationäre DRGs getrennt von ambulanten Leistungen abgerechnet werden. In einer zweiten Phase sollen anstelle der DRGs stationäre Tagessätze abgerechnet werden, die wirtschaftlich auskömmlich sein sollen. Aufgrund der Möglichkeit Ärzte festanzustellen oder als Belegärzte anzustellen ergeben sich zwei Tagessatzvergütungsmodelle:
 

Tagessatz inklusive ärztlicher Anteil:

- Kosten für stationäre Pflege

- Vorhaltung der Leistung

- Festangestellte Ärzte

 

Tagessatz exklusiv ärztlicher Anteil:

- Kosten für stationäre Pflege

- Vorhaltung der Leistung

- Arzt rechnet nach EBM oder GOÄ ab
 
Erst in der letzten Phase würde dann eine sektorenübergreifende Vergütung in Form von Hybrid-DRGs abgerechnet werden. 
 
 
Quelle: BinDoc GmbH