Transformationsfonds: Analyse & Strukturberatung
BinDoc und PwC - gemeinsam für förderfähige Krankenhausvorhaben
Fördermittel erfolgreich begründen
Der Krankenhaustransformationsfonds ist das zentrale Finanzierungsinstrument der Krankenhausreform. Über eine Laufzeit von zehn Jahren (2026–2035) stehen bis zu 50 Milliarden Euro bereit – davon 29 Milliarden Euro als Bundesanteil aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Mit dem KHAG-Kompromiss vom März 2026 ist die Zustimmung der Krankenkassen nicht mehr zwingend erforderlich. Am 17. April 2026 hat das Bundesamt für Soziale Sicherung den bundesweit ersten Förderbescheid erteilt – der Fonds ist operativ.
Förderfähig sind ausschließlich Vorhaben, die nachweislich im Einklang mit den Zielen der Reform stehen und einen nachhaltigen Beitrag zur Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit leisten. Damit rückt die Qualität der inhaltlichen Vorbereitung in den Mittelpunkt:
Nicht der Antrag entscheidet – sondern die Argumente, die ihm zugrunde liegen.
Wir unterstützen Krankenhausträger dabei, diese Argumente sichtbar zu machen: durch valide Analysen, objektivierbare Standortbewertungen und eine strategisch fundierte Herleitung der jeweiligen Projektidee.
"Wir schaffen die Grundlage, damit Sie Ihre Vorhaben strukturiert und rechtssicher umsetzen können."
50 Mrd. Euro über 10 Jahre
- 29 Mrd. € vom Bund
- 21 Mrd. € Eigenanteil der Länder
- Verwaltung durch das BAS
- Operativ seit 17. April 2026
8 klar definierte Förderbereiche
- u. a. Konzentration, Digitalisierung, sektorenübergreifende Versorgung
- Ausbildung, Notfallstrukturen, Rückbau
- Keine Förderung von Erhaltungsmaßnahmen
Anträge nur über die Länder
- Plankrankenhäuser sind grundsätzlich förderfähig
- Hochschulkliniken zunehmend einbezogen
- Kassenzustimmung nicht mehr erforderlich
- Versorgungsrelevanz als zentrales Kriterium
"Vorhaben, die nach dem 1. Juli 2025 beginnen, sind bereits förderfähig und können auch rückwirkend beantragt werden. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen des Transformationsfonds von Beginn an erfüllt sind. Wir unterstützen Sie mit datenbasierten Analysen - zur fundierten Bewertung bestehender Projekte oder zur Entwicklung neuer, förderfähiger Vorhaben."
Fristen, Zuständigkeiten und Abläufe im Transformationsfonds
Die Umsetzung förderfähiger Vorhaben folgt einem klaren Zeitplan - von der Projektidee bis zur Nachweisdokumentation. Diese Übersicht bietet eine erste Orientierung zu relevanten Zeitpunkten, Zuständigkeiten und Prozessen im Förderverfahren.
BinDoc KHTF Fact Sheet
Der Transformationsfonds ist das zentrale Finanzierungsinstrument der Krankenhausreform. Doch nur wer die Tatbestände, Fristen und Förderlogik kennt, kann die richtigen Projekte strategisch vorbereiten. Das BinDoc KHTF Fact Sheet liefert einen kompakten Überblick über Voraussetzungen, Zeitachsen und Umsetzungsschritte.
Ideal für alle, die den Überblick behalten und gezielt in die Planung einsteigen wollen.
Die acht Fördertatbestände –
Voraussetzung für eine erfolgreiche Antragstellung
Die Fördertatbestände definieren, welche Arten von Vorhaben mit Mitteln aus dem Transformationsfonds unterstützt werden können. Sie bilden den inhaltlichen Rahmen für förderfähige Investitionen – von der Konzentration stationärer Leistungen über Digitalisierung und Notfallstrukturen bis hin zur Pflegeausbildung. Grundsätzlich können alle Plankrankenhäuser in Deutschland über die jeweiligen Bundesländer Fördermittel beantragen. Auch länderübergreifende Projekte sind möglich. Einschränkungen bestehen lediglich für Hochschulkliniken, die nach aktuellem Stand nur in begrenztem Umfang förderfähig sind.
Konzentration stationärer Versorgungskapazitäten
Die Förderung zielt auf die Zusammenführung stationärer Versorgungskapazitäten an mehreren Standorten ab. Im Fokus stehen Projekte, die zu einer zentralisierten Leistungsstruktur führen und die gesetzlichen Vorgaben gemäß §135e und §135f SGB V erfüllen.
- Bauliche Maßnahmen zur Zusammenführung von Klinikstandorten
- Anschaffung oder Umrüstung medizinischer Großgeräte
- Investitionen in digitale Infrastruktur und IT-Sicherheit
- Beteiligung von mindestens zwei Krankenhausstandorten
- Nachweis von Qualitätsverbesserungen durch die Zentralisierung
- Bezug zu gesetzlichen Qualitätsanforderungen oder Mindestvorhaltezahlen
- Einzelmaßnahmen ohne strukturelle Relevanz
- Erhaltungsmaßnahmen ohne grundlegende Veränderung
- Vorhaben ohne Bezug zur Zielsetzung der Krankenhausreform
Umstrukturierung zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (z. B. Level 1i)
Ziel ist die strukturelle Umwandlung bestehender Krankenhausstandorte in sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen. Rechtsgrundlage ist § 6c KHG. Die Förderung adressiert insbesondere Umstrukturierungen im Sinne eines „Level 1i"-Standorts.
- Schließungskosten sowie Baumaßnahmen für die neue Nutzung
- Kosten für die Umstellung auf das neue Nutzungskonzept
- Kosten für informationstechnische Systeme und Anlagen
- Anerkennung als sektorenübergreifende Einrichtung gemäß § 6c KHG
- Digitale Prozesse und Schnittstellen als integraler Bestandteil
- Reine Ambulantisierung ohne strukturelle Integration stationärer Elemente
- Aufbau ambulanter Versorgungsstrukturen (nur Anschluss, kein Aufbau)
Aufbau telemedizinischer Netzwerkstrukturen
Gefördert wird der Aufbau sicherer, interoperabler telemedizinischer Netzwerkstrukturen – einschließlich Voraussetzungen für robotergestützte Telechirurgie. Bundeseinheitliche Mindestanforderungen werden bis 30. September 2026 festgelegt; bis dahin werden keine Anträge bewilligt.
- Interoperable IT- und Kommunikationssysteme
- Bauliche Maßnahmen zur Integration digitaler Anwendungen
- Personal- und Schulungskosten im Rahmen der Implementierung
- Interoperabilität, IT-Sicherheit und Anschlussfähigkeit an die Telematikinfrastruktur
- Strukturen müssen über die bloße Einrichtung von Videokonferenzen hinausgehen
- Projekte ohne konkreten Anwendungsbezug
- Maßnahmen mit überproportionalem Bauanteil ohne IT-Schwerpunkt
Zentrenbildung für seltene, komplexe oder schwerwiegende Erkrankungen
Aufbau hochspezialisierter medizinischer Zentren in gemeinsamer Trägerschaft von Hochschulkliniken und anderen Krankenhäusern. Durch Bündelung von Expertise entsteht eine besonders qualitätsgesicherte Versorgung.
- Bauliche Anpassungen für spezialisierte Bereiche
- Medizintechnische Ausstattung, Therapie- und Diagnoseeinheiten
- Stilllegungs- und Rückbaukosten nicht mehr benötigter Strukturen
- Kooperation mit mindestens einer Hochschulklinik
- Nachweis überregionaler Bedeutung und Versorgungsspezifik
- Einzelprojekte ohne Spezialisierung oder mit rein regionalem Charakter
- Vorhaben ohne erkennbare Verbesserung bei komplexen Krankheitsbildern
Regionale Krankenhausverbünde zur Reduktion von Doppelstrukturen
Gefördert wird die Bildung regionaler Krankenhausverbünde, die gemeinsam Leistungen einer oder mehrerer Leistungsgruppen erbringen. Ziel ist der strukturierte Abbau von Doppelstrukturen.
- Umbaumaßnahmen zur Reorganisation der Standorte
- Gemeinsam genutzte medizinische Geräte und Infrastrukturen
- IT-Integration, Personalumstrukturierung und Verwaltungszusammenführung
- Regionale Begrenzung und rechtlich zulässige Kooperation
- Nachweis über gemeinsamen Betrieb konkreter Leistungsgruppen
- Kooperationen ohne tatsächliche Integration
- Vorhaben ohne strukturelle Auswirkungen auf die Leistungserbringung
Aufbau integrierter Notfallstrukturen
Gefördert werden Maßnahmen zur strukturellen Stärkung der Notfallversorgung – einschließlich der Errichtung zentraler Notaufnahmen, verbesserter Patientensteuerung und Schnittstellenkoordination.
- Bauliche Maßnahmen für zentrale Notaufnahmen, Rettungswege und Aufnahmebereiche
- Ausstattung von Notfallarbeitsplätzen
- Digitale Steuerungs- und Kommunikationssysteme im Akutfall
- Nachweis struktureller Verbesserung koordinierter Notfallversorgung
- Erfüllung der Mindeststandards für Notfallversorgung
- Einzelmaßnahmen ohne erkennbare strukturelle Wirkung
- Ausstattung ohne übergreifendes Steuerungskonzept
Dauerhafte Schließung von Krankenhäusern oder Teilbereichen
Ziel ist der strukturierte Rückbau überversorgter stationärer Kapazitäten – ohne Beeinträchtigung der regionalen Versorgungssicherheit. Lohnfortzahlungen bis Kündigungsfristende sind förderfähig gemäß § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 KHTFV.
- Rückbau-, Abriss- und Sicherungsmaßnahmen
- Personalmaßnahmen im Rahmen von Sozialplänen
- Kosten für Vertragsauflösungen und Folgekosten
- Kein signifikanter Verlust regionaler Versorgungssicherheit
- Nachweis alternativer Versorgungsangebote
- Schließungen in unterversorgten Regionen
- Maßnahmen ohne erkennbare Strukturwirkung
Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in Pflegeberufen
Gefördert wird die Ausweitung der Ausbildungskapazitäten für Pflegefachpersonen, Pflegehilfskräfte und Assistenzberufe – insbesondere in Verbindung mit Strukturprojekten nach Tatbestand 1 oder 5.
- Bau und Ausstattung neuer Schulungsräume
- Lehrmaterialien, Medientechnik und technische Infrastruktur
- Maßnahmen zur Gewinnung und Qualifizierung von Ausbildungspersonal
- Zusammenhang mit einem Strukturprojekt nach Tatbestand 1 oder 5
- Staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätte
- Ausbildungsprojekte ohne strukturellen Bezug
- Vorhaben ohne staatliche Anerkennung oder langfristige Perspektive
Von der Theorie
zur Antragstellung
Die acht Fördertatbestände zeigen, was gefördert werden kann. Die entscheidenden Fragen beginnen danach: Wer stellt den Antrag? Was zählt als förderfähige Maßnahme? Wann gilt ein Vorhaben als begonnen? Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat dazu offizielle Antworten veröffentlicht – wir haben sie strukturiert und verständlich aufbereitet.
Das Verfahren läuft in zwei Stufen ab. Zunächst melden Krankenhausträger ihren Förderbedarf bei den zuständigen Ländern an. Die Länder entscheiden dann, welche Vorhaben sie unterstützen wollen, und stellen auf dieser Grundlage einen Antrag beim BAS.
Das BAS erlässt bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen gegenüber dem jeweiligen Land einen Auszahlungsbescheid. Die Bewilligung gegenüber dem Krankenhausträger erfolgt anschließend durch das Land nach dessen Haushaltsrecht.
Nein. Antragsberechtigt beim BAS sind ausschließlich die Länder. Krankenhausträger wenden sich mit ihrem Förderbedarf an die zuständigen Landesbehörden.
Es können keine allgemeingültigen Angaben zur Bearbeitungsdauer gemacht werden. Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Die Dauer hängt wesentlich von Anzahl, Komplexität und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab.
Ja, bei folgenden Fördertatbeständen ist eine Beteiligung von Hochschulkliniken abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG möglich:
- Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten
- Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen
- Zentren für seltene, komplexe oder schwerwiegende Erkrankungen
- Regional begrenzte Krankenhausverbünde
- Bildung integrierter Notfallstrukturen
Wichtig: Anders als beim Krankenhauszukunftsfonds gibt es keine maximale Förderhöhe für Vorhaben, an denen Hochschulkliniken beteiligt sind.
Beides ist möglich. Das BAS kann die Fördermittel in einer Summe oder – auf Antrag – in Teilbeträgen auszahlen (§ 5 Abs. 3 KHTFV). Die Weiterleitung an den Krankenhausträger regelt das jeweilige Land eigenständig.
Nur eingeschränkt. Eine Machbarkeitsstudie kann Teil eines förderfähigen Vorhabens sein, wenn sie einen zwingend erforderlichen Planungsschritt im Vorfeld darstellt. Eine isolierte Studie ohne konkretes Umsetzungsvorhaben erfüllt den Förderzweck nicht – der Transformationsfonds ist keine Beratungs- oder Konzeptförderung.
Ja, unabhängig vom Fördertatbestand – vorausgesetzt, die Kosten werden vom Krankenhausträger gegenüber dem Land konkret beziffert und sind unmittelbar dem Vorhaben zuzuordnen.
Nicht förderfähig sind hingegen laufende Betriebskosten sowie allgemeine Personalkosten ohne direkten Projektbezug.
Fördervoraussetzung ist, dass die Umsetzung vor dem 1. Juli 2025 noch nicht begonnen wurde (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 KHTFV). Als Beginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrages.
Bei Baumaßnahmen gelten Planungsleistungen der Leistungsphasen 1–3 nach HOAI sowie Baugrunduntersuchungen ausdrücklich noch nicht als Beginn des Vorhabens.
Quelle: Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), Stand April 2026
Nein. Die Reform zielt auf eine leistungsgruppenspezifische Konzentration stationärer Strukturen, nicht zwingend auf Bettenabbau. Wenn ein Standort bestimmte Leistungen künftig nicht mehr erbringt und ein anderer diese mit höherer Fallzahl übernimmt, ist eine Förderung an beiden Standorten grundsätzlich möglich – auch wenn die Gesamtbettenzahl konstant bleibt.
Vorhaben, die sich überwiegend auf Verwaltungs- oder nicht-medizinische Synergieeffekte konzentrieren, sind nicht förderfähig. Entsprechende Teilmaßnahmen können jedoch mitgefördert werden, wenn der Schwerpunkt des Gesamtvorhabens klar auf der Konzentration unmittelbar medizinischer Leistungen liegt.
Nein. Kosten für die Angleichung digitaler Infrastruktur sind nur dann förderfähig, wenn sie Teil eines Konzentrationsvorhabens für akutstationäre Versorgungskapazitäten sind. Ein Vorhaben, das sich ausschließlich auf digitale Umstrukturierungsmaßnahmen beschränkt, ist ausgeschlossen.
Förderfähig sind Schließungskosten, Baumaßnahmen für die neue Nutzung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung, Kosten für die Umstellung auf das neue Nutzungskonzept sowie Kosten für informationstechnische Systeme und Anlagen.
Kosten für den Aufbau ambulanter Versorgungsstrukturen sind nicht förderfähig. Förderfähig ist lediglich ein Anschluss an bestehende ambulante Strukturen, nicht deren Aufbau selbst.
Ein Vorhaben muss die Mindestanforderungen an telemedizinische Netzwerkstrukturen und Interoperabilitätsstandards erfüllen, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. September 2026 als bundeseinheitliche Vorgaben festlegen wird.
Solange diese Vorgaben nicht veröffentlicht sind, bewilligt das BAS für diesen Fördertatbestand keine Anträge.
Die beteiligten Kliniken können sowohl separate als auch gemeinsame Anträge stellen. In jedem Fall muss aus den eingereichten Unterlagen klar hervorgehen, welche Maßnahmen an jedem einzelnen Krankenhaus durchgeführt werden und wie sich die Kosten verteilen.
Ja. Lohnfortzahlungskosten bis zum Ende der Kündigungsfrist zählen zu den förderfähigen Personalmaßnahmenkosten (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 KHTFV). Ebenfalls förderfähig sind Abfindungen, Kosten aus einem Sozialplan sowie Ablösezahlungen an Einrichtungen der Zusatzversorgung.
Nicht förderfähig sind interne Personal- und Verwaltungskosten, die durch Personalgespräche zur Vorbereitung oder Durchführung eines Sozialplans entstehen.
Ja. Die Erweiterung erfolgt aus dem Anteil von 5 Prozent des Fördervolumens (§ 12b Abs. 2 S. 3 KHG). Voraussetzung ist, dass das hinzutretende Krankenhaus sachlich und organisatorisch in das bestehende Vorhaben eingebunden wird.
Ja, unter zwei Bedingungen: Das hinzutretende Land muss gegenüber dem BAS nachweisen, dass alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind und dass alle bereits beteiligten Länder ihr Einvernehmen zur Erweiterung erteilt haben. Auch die neue Maßnahme muss sachlich und organisatorisch in das Gesamtvorhaben eingebunden sein.
Zusätzlich sind die Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 11 KHTFV abzugeben. Die Angaben werden durch das antragstellende Bundesland direkt im Onlineportal des BAS eingegeben. Gesonderte Formatvorlagen sind nicht vorgesehen.
Vorgehensweise & Ablauf
Erstgespräch & Zielklärung
Wir besprechen Ihr Vorhaben oder mögliche Entwicklungspfade mit dem Ziel, zu prüfen, ob sich daraus eine förderfähige Maßnahme ableiten lässt.
Datenerhebung & Standortanalyse
Wir analysieren relevante Leistungs-, Struktur- und Standortdaten – effizient, datenschutzkonform und ohne technischen Aufwand für Sie.
Einordnung & Argumentationsbasis
Unsere Auswertungen zeigen, in welchem Kontext das Vorhaben strukturell, strategisch oder wirtschaftlich begründet werden kann. Sie bilden die Grundlage für die spätere Zuordnung zu einem Fördertatbestand.
Dokumentierte Ergebnisübersicht
Sie erhalten eine fundierte, datenbasierte Auswertung als Entscheidungsgrundlage – zur internen Planung oder für die fachliche Abstimmung mit dem jeweiligen Bundesland.
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Der Transformationsfonds im Zusammenspiel von Analyse und Strategie
Während unsere Analysen die strukturellen und datenbasierten Grundlagen liefern, ergänzt PwC den Prozess durch strategische, rechtliche und organisatorische Perspektiven. Der Förderprozess gewinnt durch diese Verbindung an Tiefe und Klarheit - von der Planung bis zur Umsetzung.