KHG - Krankenhausfinanzierungsgesetz
Was regelt das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)?
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist ein zentrales Gesetz des deutschen Gesundheitswesens. Es legt die Grundlagen für die Finanzierung, Zulassung und Planung von Krankenhäusern in Deutschland fest. Seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1972 ist das KHG maßgeblich für die Struktur und Entwicklung der Krankenhauslandschaft verantwortlich.
Welche Ziele verfolgt das KHG?
Das KHG verfolgt mehrere zentrale Ziele:
- Sicherstellung einer flächendeckenden, leistungsfähigen Krankenhausversorgung
- Einbindung der Länder in die Krankenhausplanung
- Finanzielle Stabilität durch geregelte Investitionskostenfinanzierung
- Klare Kriterien für die Zulassung von Krankenhäusern zur Versorgung gesetzlich Versicherter
Wie erfolgt die Krankenhausplanung gemäß KHG?
Gemäß § 6 KHG liegt die Krankenhausplanung in der Verantwortung der Länder. Die Länder erstellen Krankenhauspläne, in denen die zur bedarfsgerechten Versorgung notwendigen Krankenhäuser, Fachrichtungen und Kapazitäten ausgewiesen werden. Diese Planung ist verbindlich und Voraussetzung für die Förderung mit Investitionsmitteln.
Seit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) enthält § 6 KHG zusätzlich Regelungen zur Zuweisung von Leistungsgruppen, die als neues Planungselement eingeführt wurden. Diese sollen für mehr Qualität, Spezialisierung und Transparenz in der stationären Versorgung sorgen.
Wer darf laut KHG Krankenhausleistungen erbringen?
Die Zulassung von Krankenhäusern erfolgt gemäß § 108 SGB V, auf den das KHG ausdrücklich Bezug nimmt. Nur Krankenhäuser, die in den Krankenhausplänen der Länder enthalten sind und über eine entsprechende Zulassung verfügen, dürfen stationäre Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen. Das KHG legt damit die rechtlichen Voraussetzungen für die Einbindung in das Versorgungssystem fest.
Wie werden Investitionskosten finanziert?
Eine der Hauptfunktionen des KHG ist die Regelung der Investitionskostenfinanzierung. Nach dem sogenannten dualen Finanzierungssystem:
- tragen die Länder die Investitionskosten für Neubauten, Modernisierungen, größere Geräte etc.
- tragen die Krankenkassen die Betriebskosten, die über Fallpauschalen (DRG-System) oder andere Vergütungsformen abgerechnet werden
Die Investitionsförderung erfolgt entweder pauschal oder individuell projektbezogen. Die Details sind in §§ 9–10 KHG geregelt.
Welche Bedeutung hat § 6b KHG für neue Versorgungsformen?
Mit dem KHVVG wurde § 6b KHG eingeführt. Dieser regelt die Anerkennung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (süV). Dabei handelt es sich um Einrichtungen, die ambulante und stationäre Leistungen strukturell verbinden und neue Modelle der wohnortnahen Versorgung darstellen - insbesondere für ländliche Regionen.
Welche Rolle spielt das KHG im Kontext aktueller Reformen?
Das KHG wurde mehrfach novelliert - zuletzt im Zuge des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG). Durch die Einfügung neuer Paragrafen (u. a. §§ 6a, 6b, 6c KHG) übernimmt es heute auch Funktionen in der Strukturreform des Krankenhauswesens, etwa bei:
- der Zuweisung von Leistungsgruppen
- der Planung und Definition sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen
- der künftigen Zulassungskriterien auf Grundlage bundeseinheitlicher Qualitätsvorgaben
Wie unterscheidet sich das KHG vom Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)?
Während das KHG die Investitionskosten und die Planungshoheit der Länder regelt, betrifft das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) die betrieblichen Vergütungsregelungen wie DRGs, Hybrid-DRGs oder Tagessätze. Beide Gesetze sind komplementär und bilden gemeinsam die Grundlage für das Krankenhausfinanzierungssystem.
Welche Einrichtungen fallen unter das KHG?
Das KHG gilt für:
- Plankrankenhäuser, die in den Krankenhausplänen der Länder enthalten sind
- sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (süV) gemäß § 6b
- Universitätskliniken, soweit sie in den Landesplänen erfasst sind
- ggf. weitere stationäre Einrichtungen im Rahmen der Landeskrankenhausplanung
Welche Entwicklungsmöglichkeiten sieht das KHG für die Zukunft?
Das KHG bietet die rechtliche Grundlage für die Weiterentwicklung des Krankenhauswesens:
- Modernisierung der Versorgungsstrukturen
- Qualitätsorientierte Planung durch Leistungsgruppen
- Integration ambulanter und stationärer Versorgungsformen
- Stärkung regionaler Versorgungslösungen
Warum bleibt das KHG ein zentrales Gesetz?
Trotz zahlreicher Reformen - etwa durch das KHVVG - bleibt das KHG ein zentrales Fundament für die Krankenhausfinanzierung in Deutschland. Es regelt Grundsatzfragen der Investitionskosten, der Krankenhausplanung durch die Länder und der Zulassung von Krankenhäusern (§ 108 SGB V). Gleichzeitig ist es das gesetzliche Dach für neue Versorgungsformen wie sektorenübergreifende Einrichtungen (§ 6b KHG) oder die Zuweisung von Leistungsgruppen. Damit ist das KHG nicht nur ein historisch gewachsenes, sondern auch ein zukunftsweisendes Gesetz, das alle strukturellen Entwicklungen der Krankenhauslandschaft begleitet und absichert.