KHEntgG - Krankenhausentgeltgesetz
Was regelt das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)?
Das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) ist das zentrale Gesetz zur Vergütung stationärer und teilstationärer Krankenhausleistungen in Deutschland. Es trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und bildet die gesetzliche Grundlage für die Anwendung von Fallpauschalen (DRGs) und weiteren Entgeltarten. Das Gesetz wurde zuletzt durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) umfassend ergänzt, insbesondere um neue Vergütungsformen wie pauschale Tagessätze und Hybrid-DRGs.
Wozu dient das KHEntgG?
Ziel des KHEntgG ist es, eine leistungsbezogene, einheitliche und wirtschaftlich transparente Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen sicherzustellen. Es legt die Rahmenbedingungen für die Entgeltbildung, Abrechnung und Budgetverhandlungen zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen fest.
Welche Inhalte regelt das KHEntgG konkret?
Das Gesetz enthält Bestimmungen zu folgenden Bereichen:
- Anwendung diagnosebezogener Fallpauschalen (DRG-System)
- Budgetvereinbarungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen (§§ 4 bis 6 KHEntgG)
- Zuschläge, Abschläge und Zusatzentgelte (§ 7 KHEntgG)
- Abrechnung tagesbezogener Entgelte für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
- Regelungen zur Datenübermittlung, Entgeltdokumentation und Kalkulationsgrundlagen
- Erweiterung des Entgeltsystems um Hybrid-DRGs und Tagessätze (§ 6c KHEntgG)
Wie funktioniert die DRG-Abrechnung nach dem KHEntgG?
Das DRG-System (Diagnosis Related Groups) ist das Kernstück des KHEntgG. Krankenhausfälle werden anhand von Hauptdiagnose, Prozeduren, Alter und weiteren Faktoren einer Fallgruppe (DRG) zugeordnet. Jede DRG ist mit einer Bewertungsrelation versehen. Diese wird mit dem aktuellen Basisfallwert multipliziert und ergibt das zu zahlende Entgelt. Die DRG-Abrechnung ist ein pauschalierendes System und gilt bundesweit einheitlich.
Welche Rolle spielt das InEK?
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) entwickelt und kalkuliert die Entgeltkataloge auf Grundlage von Kostendaten, die Krankenhäuser jährlich übermitteln. Es legt die DRG-Bewertungsrelationen fest und ist ebenfalls zuständig für die Ausgestaltung neuer Entgeltformen wie Hybrid-DRGs und Tagessätze.
Was wurde durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) am KHEntgG geändert?
Das KHVVG hat das KHEntgG durch Einführung des § 6c wesentlich erweitert. Dieser Paragraph regelt:
- die Einführung pauschaler Tagessätze ab dem 1. Januar 2027 für bestimmte Einrichtungen (z. B. sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen)
- die Einführung sektorenübergreifender Hybrid-DRGs ab dem 1. Januar 2029
- Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2028
- die Entwicklung und Veröffentlichung der Entgeltkataloge durch das InEK
Diese Änderungen ermöglichen neue, strukturübergreifende Vergütungslogiken im Rahmen der Krankenhausreform.
Wie unterscheidet sich das KHEntgG vom KHG?
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) regelt die Investitionskosten und die Krankenhausplanung durch die Länder. Das KHEntgG hingegen betrifft die Betriebskostenvergütung, also die Vergütung der medizinischen und pflegerischen Leistungen, die Krankenhäuser gegenüber den Krankenkassen abrechnen.
Welche Fristen gelten für die Umsetzung der neuen Entgeltformen?
- ab dem 1. Januar 2025: gesetzliche Grundlage durch KHVVG in Kraft
- ab dem 1. Januar 2027: Abrechnung über Tagessätze für berechtigte Einrichtungen möglich
- ab dem 1. Januar 2029: verpflichtende Anwendung der Hybrid-DRGs für bestimmte Einrichtungen (z. B. Level 1i-Krankenhäuser)
Welche Bedeutung hat das KHEntgG für die Zukunft?
Das KHEntgG ist das zentrale Abrechnungsgesetz für den stationären Krankenhausbereich in Deutschland. Mit den Ergänzungen durch das KHVVG entwickelt es sich weiter in Richtung sektorenübergreifender, pauschalierter Vergütungsmodelle. Die gesetzlichen Regelungen in § 6c KHEntgG eröffnen neue Steuerungsmöglichkeiten für eine effiziente und strukturorientierte Finanzierung.
Hybrid-DRGs gemäß § 6c Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
Die Hybrid-DRG ist eine sektorenübergreifende Pauschale, die ab dem Jahr 2029 für bestimmte Versorgungsformen verpflichtend wird. Sie kombiniert ambulante und stationäre Leistungen in einem gemeinsamen Entgeltsystem. Die rechtliche Grundlage bildet § 6c KHEntgG. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch das InEK und wird jährlich im Entgeltkatalog veröffentlicht.