IK – Institutionskennzeichen
Das Institutionskennzeichen (IK) ist eine eindeutige und bundesweit gültige Identifikation für alle Vertragspartner, die für die Sozialversicherungsträger Leistungen erbringen. Alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, benötigen eine solche neunstellige Ziffer. Diese dient in erster Linie dem reibungslosen und eindeutigen Austausch von Abrechnungsdaten. Die Regelungen zur IK-Nummer sind seit dem 01.01.1989 im Sozialgesetzbuch (§293 SGB V) festgelegt.
Aufbau
Die IK-Nummer setzt sich aus einer neunstelligen Ziffernfolge zusammen. Diese ist wiederum in vier Ziffernbereiche untergliedert.
- Die ersten beiden Ziffern beschreiben die Art der Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Krankenkasse, Unfallversicherungsträger...).
- Der zweite Ziffernbereich, also die Ziffern drei und vier, stehen für das Bundesland, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat.
- Der dritte Ziffernbereich, also die Ziffern fünf bis acht, werden fortlaufend vergeben.
- Der vierte und somit letzte Bereich stellt mit der neunten Ziffer eine Prüfziffer dar.
Vergabe
Die Vergabe einer IK-Nummer findet an alle Institutionen und Personen, welche am Abrechnungs- und Zahlungsverkehr im Bereich der sozialen Sicherung teilnehmen, statt.
Für die Vergabe der IK-Nummern ist die Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE IK) zuständig. Eine IK-Nummer kann formlos beantragt werden und die Beantragung ist kostenlos. Bei der Beantragung sind folgende informationen erforderlich:
- Vor- und Nachname bzw. Firmenname und Vor- und Nachname des Inhabers
- Anschrift
- Berufs- bzw. Branchenbezeichnung
- Bankverbindung (IBAN und Kontoinhaber)