Hybrid-DRG
Was ist die Hybrid-DRG?
Die Hybrid-DRG ist eine sektorengleiche Fallpauschale, die für definierte medizinische Leistungen gilt - unabhängig davon, ob sie ambulant, teilstationär oder stationär erbracht werden. Sie wurde im Zuge der Krankenhausreform gemäß § 115f SGB V eingeführt, um die Ambulantisierung gezielt zu fördern und die Vergütung sektorenübergreifend zu vereinheitlichen.
Seit dem 1. Mai 2025 gilt die aktualisierte Fassung des Hybrid-DRG-Katalogs für das Leistungsjahr 2026. Grundlage ist der Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses vom 28. April 2025.
Ziele der Hybrid-DRG
Die Hybrid-DRG verfolgt mehrere strukturpolitische Ziele:
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Förderung ambulanter Leistungsangebote bei gleichzeitiger Vergütungssicherheit
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Reduktion unnötiger stationärer Behandlungen
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Entlastung stationärer Kapazitäten und Pflegepersonal
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Flexibilisierung der Versorgung durch sektorengleiche Steuerung
Der Hybrid-DRG-Katalog 2026 soll mindestens eine Million Behandlungsfälle erfassen - darunter auch stationär erbrachte Leistungen mit einer Verweildauer von bis zu zwei Tagen.
Leistungskatalog 2026 und OPS-Kodierung
Die Hybrid-DRG umfasst alle Phasen des Behandlungsprozesses innerhalb derselben Einrichtung:
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Präoperative Diagnostik und Indikationsstellung
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Operation (einschließlich Anästhesie und Materialien)
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Postoperative Überwachung, Nachbeobachtung und ggf. Unterbringung
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Verpflegung bei medizinisch erforderlicher Übernachtung
Sämtliche erforderlichen Sachmittel (z. B. Implantate, Nahtmaterial, Medikamente) sind eingeschlossen. Der Leistungsumfang ist abschließend im OPS-basierten Katalog festgelegt.
Wer darf Hybrid-DRGs erbringen?
Zur Leistungserbringung zugelassen sind:
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Krankenhäuser nach § 108 SGB V
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Vertragsärztinnen und -ärzte, MVZs und OP-Zentren nach § 95 SGB V
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Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte sowie ermächtigte Einrichtungen
Erforderlich ist der Nachweis über die Einhaltung der Qualitätsvorgaben gemäß § 115b Abs. 1 Satz 5 SGB V für ambulantes Operieren. Technische, organisatorische und personelle Mindeststandards müssen erfüllt und dokumentiert vorgehalten werden.
Abrechnungssystematik
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Es erfolgt eine pauschale Vergütung je Behandlungsfall
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Eine parallele Abrechnung über EBM oder GOÄ ist ausgeschlossen
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Bei mehreren beteiligten Leistungserbringern ist die interne Aufteilung der Vergütung individuell zu regeln
Die Vergütung liegt zwischen der klassischen DRG und der EBM-basierten Honorierung - soll jedoch wirtschaftlich tragfähig ausgestaltet sein, um Anreize für ambulante Versorgung zu setzen.
Leistungsbereiche 2026 - Katalogerweiterung
Die Version 2026 enthält neben den bisherigen Eingriffen u. a. folgende neue OPS-basierten Leistungen:
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Appendektomie (laparoskopisch und offen)
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Cholezystektomie (laparoskopisch)
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Interventionelle Kardiologie
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Interventionelle periphere Gefäßeingriffe
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Frakturversorgung (z. B. Clavicula, Humerus, distale Radiusfraktur)
Die Katalogstruktur wurde gegenüber der Vereinbarung vom 11. Oktober 2024 deutlich ausgeweitet. Eine Anpassung bleibt auch unterjährig möglich, wenn sich OPS-Kodes ändern oder Bewertungsgrundlagen fehlen.
Voraussetzungen für die Abrechnung
Abrechnungsfähig ist eine Hybrid-DRG nur bei:
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Verwendung eines gültigen OPS-Kodes gemäß Anlage 1
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Einhaltung der dokumentierten Qualitätsvorgaben
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Verweildauer ≤ 2 Kalendertage (außer bei medizinisch begründeter Verlängerung)
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korrekter Gruppierung im DRG-System (z. B. PCCL-Bewertung)
Ausgeschlossene Leistungen:
- Dialyseverfahren
- Arzneimittel zur Hämophiliebehandlung
- Sprechstundenbedarf
- Poststationäre Nachsorge außerhalb der abrechnenden Einrichtung
Dokumentation und Übermittlung
Die Abrechnung muss elektronisch übermittelt werden:
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Krankenhäuser: § 301 SGB V (inkl. Hybrid-DRG-Feldern)
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Vertragsärzte: § 295 SGB V
Seit 2025 ist verpflichtend der „einheitliche Transportdatensatz“ des InEK zu verwenden. Die Daten dienen zugleich der Evaluation und Weiterentwicklung des Katalogs.
Rechtsgrundlagen und Weiterentwicklung
Die rechtliche Basis der Hybrid-DRG bildet § 115f SGB V. Die erste Vereinbarung wurde durch das BMG festgelegt und mit Wirkung zum 1. Januar 2024 veröffentlicht. Eine erste Erweiterung trat am 1. Januar 2025 auf Basis der Änderungsvereinbarung vom 11. Oktober 2024 in Kraft. Die aktuelle Fassung für 2026 gilt seit dem 1. Mai 2025.
Die Vereinbarung ist unbefristet, unterliegt jedoch einer jährlichen Fortschreibung. Anpassungen erfolgen im Rahmen der Selbstverwaltung durch GKV-Spitzenverband, DKG und KBV.
Einordnung in die Krankenhausstrukturreform
ie Hybrid-DRG steht in engem Zusammenhang mit weiteren Reformbausteinen:
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Einführung von Leistungsgruppen (§ 136b SGB V)
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Aufbau sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen (§ 115e SGB V)
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Finanzierung über den Transformationsfonds (§ 14a KHG)
Ziel ist eine vernetzte, qualitätsgesicherte und wirtschaftlich tragfähige Versorgungsstruktur über alle Sektoren hinweg.
Strategische Bedeutung und Potenzialanalyse
Für Krankenhäuser und Träger stellt sich zunehmend die Frage, wie viele Leistungen künftig ambulant, hybrid oder kurzstationär erbracht werden können - und welche organisatorischen Weichen dafür zu stellen sind.
Eine datenbasierte Potenzialanalyse schafft Orientierung:
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Welche Behandlungsfälle im eigenen Haus erfüllen Hybrid-DRG-Kriterien?
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Wie verändern sich Erlöse bei kurzen Verweildauern?
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Welche OPS-Kodes sind besonders relevant?
Die Analyse bildet eine verlässliche Grundlage für strategische Entscheidungen und wirtschaftliche Steuerung im Rahmen der Reform.