Seit Jahren steigt die durchschnittliche Anzahl der Abrechnungsprüfungen und mit ihr die Beschwerden der Krankenhäuser über die stetig zunehmende Prüfpraxis. Laut der Rechtslage können die Krankenkassen dem MDK zur Prüfung Krankenhausrechnungen vorlegen, ohne dabei die Anzahl der Prüfungen pro Krankenhaus beachten zu müssen. Das folgende White Paper befasst sich explizit mit dem §275c SGB V des MDK-Reformgesetzes und somit der Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst.
Am 07.11.2019 hat der Bundestag in der zweiten und dritten Lesung über den „Entwurf eines Gesetzes über bessere und unabhängigere Prüfungen“ beraten. Das Gesetz in der durch den Gesundheitsausschuss vorgelegten Fassung wurde akzeptiert. Mit der MDK-Reform wurden ab dem 01.01.2020 umfangreiche Änderungen zur Abrechnung und deren Prüfung in Krankenhäusern angepasst.
Folgende Neuregelungen beinhaltet das MDK-Reformgesetz: