Skip to content

Ambulante Behandlung im Krankenhaus - Zugänge und deren Verankerung im GKV-System

FÜR WEN IST DAS WHITE PAPER INTERESSANT?

Das Ziel des White Papers Ambulante Behandlung im Krankenhaus - Zugänge und deren Verankerung im GKV-System ist es, ein möglichst abschließendes Bild zum Umfang bzw. Ausmaß der ambulanten Versorgung im Krankenhaus aus Patientenperspektive zu geben. Außerdem soll darüber hinaus das Verständnis dafür erleichtert werden, welche Marktzugangsmöglichkeiten sich für Krankenhausträger ergeben. 

Ambulante Behandlung im Krankenhaus White Paper Download Button

EINBLICK IN DAS WHITEPAPER

Eines der zentralen Themen des GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) im Jahr 2004 war die „ambulante Öffnung“ der Krankenhäuser. Das ambulante Patientenklientel stellt aus der Sicht des Krankenhauses potenzielle Kunden für ggf. nachfolgend erforderliche stationäre Behandlungen dar. Eine enge Verzahnung der Sektoren führt im Idealfall bei ein- und demselben Leistungserbringer zu einer höheren Effektivität, Qualität und Optimierung der Behandlung. Der konkrete Umfang der „im System verfügbaren“ ambulanten Versorgung durch Krankenhäuser ist dennoch nicht klar und transparent. 

Anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, U. v. 04.03.2004, Az. B 3 KR 4/03 R) lässt sich herausfinden, was die ambulante Behandlung eigentlich meint. Demnach beginnt ein vollstationärer Behandlungsaufenthalt bereits dann, wenn Patienten nach dem Behandlungsplan des Arztes mindestens einen Tag und eine Nacht im Krankenhaus bleiben werden. Leistungen medizinischer Art werden von Patienten bei jeweiligen Leistungserbringer ambulant in Anspruch genommen, wenn die zugehörige Versorgungseinrichtung spätestens wieder zur Nacht hin verlassen wird. Somit findet ein ambulanter Eingriff nur statt, wenn weder die Nacht vor noch die Nacht nach dem Eingriff im Krankenhaus verbracht werden muss. Bei einer teilstationären Behandlung ist demnach die medizinisch-organisatorische Infrastruktur eines Krankenhauses grundsätzlich erforderlich, aber ohne ununterbrochene Anwesenheitserfordernis für den Patienten.

Für Patienten ist es mitunter schwierig herauszufinden welche ambulante Behandlungsleistungen in Krankenhäuser erhältlich sind. 

Formen der ambulanten Öffnung von Krankenhäusern Notfallbehandlungen, §115 Abs. Satz 1 Nr. 3 SGB V

Die Strukturierung der Notfallbehandlung im GKV-System muss sich zunehmend mit starker Kritik auseinandersetzen. Immer mehr Versicherte nehmen Notaufnahmen, anstatt vertragsärztliche Bereitschaftsdiente in Anspruch, dies führt wiederum zu Überlastungen und finanziellen Defiziten in Krankenhäusern. Nach §75 Abs. 1b SGB umfasst auch die medizinische Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten den Umfang der sicherzustellenden Versorgung der Kassenärztlichen Vereinigung. Zusätzlich befassen sich auch Krankenhäuser mit der Versorgung ambulanter Notfälle. In beiden Fällen ist die notärztliche Versorgung abzugrenzen, welche in den Rettungsdienstgesetzen der Länder regelmäßig den Landkreisen überantwortet ist, vgl. etwa Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG). In Verträgen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen sowie der Landeskrankenhausgesellschaft sind organisatorische Fragen und Vergütungsregelungen zu strukturierten Notfallbehandlungen gemäß §115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V geregelt. ...