Behandlungsfall
Beim Behandlungsfall handelt es sich um die Definition des Zeitraumes, in dem sich ein Patient in Behandlung befindet. Hierbei wird in der Definition zwischen dem Behandlungsfall bei Kassenpatienten und dem Behandlungsfall im privatärztlichen Bereich unterschieden.
Behandlungsfall bei gesetzlich krankenversicherten Patienten
Als ein Behandlungsfall gilt gemäß § 21 Abs. 1 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) die Behandlung desselben Patienten durch die selbe Arztpraxis oder Psychotherapiepraxis in einem Quartal zulasten ein und derselben Krankenkasse, ebenso wie im Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) und dem Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (EKV-Z).
Sofern innerhalb eines Quartals in der selben Praxis behandelt wird, liegt ein einheitlicher Behandlungsfall vor, auch wenn sich aus der ursprünglichen Erkrankung de Patienten eine andere entwickelt, oder wenn eine weitere Erkrankung hinzukommt. Auch bei Wiederbehandlung derselben oder einer anderen Krankheit nach einer behandlungsfreien Zeit handelt es sich um einen einheitlicher Behandlungsfall vor.
Behandlungsfall bei privat krankenversicherten Patienten
Der Begriff "Behandlungsfall" definiert sich laut der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) folgend:
"Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes."
So wird eine am 1. Mai begonnene Behandlung mit dem Ende des 1. Junis als ein Behandlungsfall berechnet. Erfolgt eine Untersuchung am 2. Juni, so wird diese bis einschließlich dem 2. Juli als ein neuer Behandlungsfall bewertet, unabhängig davon, ob es sich dabei um die Behandlung derselben oder einer anderen Erkrankung handelt. Die Leistungsbeschränkungen in der Gebührenordnung sind dabei arztbezogen, sodass bei der Konsultierung eines weiteren Arztes zu derselben oder einer anderen Erkrankung, immer ein neuer Behandlungsfall eröffnet wird.