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Beitragsbemessungsgrenze

Definition Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Einkommensgrenze, welche die maximale Höhe des Arbeitsentgeltes festlegt, das zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen wird. Der Anteil des Arbeitsengeltes, welcher über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, spielt für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung keine Rolle. Das bedeutet, dass die Beiträge, die ein Arbeitnehmer auf sein Einkommen zahlen muss, aufgrund dieser Grenze begrenzt bzw. gedeckelt sind.

Seit einigen jahren liegt die Beitragsbemessungsgrenze unterhalb der Versicherungspflichtgrenze. Dies wirkt sich für einige Versicherte positiv aus, da somit für den Diffrenezbetrag keine Beiträge gezahlt werden müssen.

Höhe der Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2023 bei 59.850 Euro jährlich bzw. 4.987,50 Euro monatlich.

Sie wird jährlich per Rechtsverodnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Einvernehmen mit dem Bundesrat zum 1. Januar festgelegt.

 

Abbildung: Entwicklung Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze 2001-2024

 

Entwicklung Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze 2001-2024

Quelle: Eigene Darstellung

 

Unterschied Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist von der Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden.  

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Einkommensgrenze, bis zu der die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung) berechnet werden. Das bedeutet, dass die Beiträge, die ein Arbeitnehmer auf sein Einkommen zahlen muss, aufgrund dieser Grenze begrenzt bzw. gedeckelt sind. 

Die Versicherungspflichtgrenze ist eine Einkommensgrenze, die festlegt, ab welchem Bruttoeinkommen Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu befreien und in eine private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.

Überschreitet das Einkommen eines Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze, so werden auf den übersteigenden Betrag keine Sozialversicherungsbeiträge mehr erhoben. Dies gilt jedoch nicht für die Einkommensarten, die von der Sozialversicherung befreit sind, wie z.B. Kapitaleinkünfte.