Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (süV) sind eine neue Versorgungsform im deutschen Gesundheitswesen, die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) gesetzlich eingeführt wurde. Sie sollen ambulante und stationäre Behandlungsangebote unter einem Dach vereinen - mit dem Ziel, insbesondere in strukturschwachen Regionen eine durchgängige, wohnortnahe und bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen.
Rechtsgrundlage ist § 6b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), ergänzt durch die Regelungen im KHVVG.
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen bilden das institutionelle Fundament für eine patientenorientierte und ressourcenschonende Versorgung. Sie stehen für:
Laut § 6b KHG handelt es sich bei süV um Einrichtungen, die:
Gemäß KHVVG und KHG können süV folgende Leistungen anbieten:
Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach der Krankenhausplanung der Länder.
Die Finanzierung ist mehrstufig geregelt, vgl. § 6c KHEntgG:
1. Übergangsphase bis Ende 2026
Stationäre Leistungen werden über DRG, ambulante über EBM oder GOÄ abgerechnet.
2. Ab 1. Januar 2027: Einführung von Tagessätzen
Krankenhäuser können wählen zwischen:
In beiden Modellen enthalten sind Pflegeleistungen, Infrastrukturkosten und Vorhaltung.
3. Ab 1. Januar 2029: Einführung sektorenübergreifender Hybrid-DRGs
Hybrid-DRGs sollen ambulante und stationäre Leistungen in einem einheitlichen Abrechnungssystem abbilden - mit dem Ziel, sektorunabhängig und leistungsgerecht zu vergüten.
Laut § 6b KHG müssen sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen folgende Kriterien erfüllen:
Sie verfügen über eine Zulassung nach § 108 Nummer 2 SGB V.
Sie erbringen stationäre Krankenhausleistungen.
Sie verknüpfen ambulante und stationäre Leistungen organisatorisch und räumlich.
Sie verfügen über geeignete personelle und strukturelle Voraussetzungen.
Sie sind Teil der Landeskrankenhausplanung.
Sie verfügen über eine klar definierte, begrenzte Bettenstruktur.
Welche konkreten Einrichtungen künftig als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (süV) anerkannt werden, entscheiden die Länder im Rahmen ihrer Krankenhausplanung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 KHG.
Das Gesetz nennt keine festen Typen oder Modelle, sondern definiert in § 6b KHG allgemeine Voraussetzungen: Eine süV muss stationäre Leistungen erbringen, ambulante und stationäre Versorgungsangebote strukturell verknüpfen, über eine geeignete Infrastruktur verfügen und in die regionale Planung eingebunden sein.
Zur Einordnung: In früheren Reformpapieren - etwa im Eckpunktepapier vom 10. Juli 2023 - wurden Beispiele wie Regionale Gesundheitszentren (RGZ), Integrierte Gesundheitszentren (IGZ) oder bettenführende Primärversorgungszentren (PVZ) diskutiert. Diese Konzepte gelten heute als mögliche Orientierung, sind jedoch nicht Bestandteil der gesetzlichen Definition.
Merkmal |
Klassisches Krankenhaus |
süV / Level 1i |
---|---|---|
Notfallversorgung |
Teilnahme G-BA-Stufenkonzept |
keine Teilnahme |
Leistungsangebot |
umfassend |
auf Basisversorgung fokussiert |
Bettenstruktur |
i. d. R. groß |
reduziert und klar definiert |
Sektorenzuschnitt |
stationär |
ambulant + stationär |
Vergütung |
DRG-basiert |
künftig Hybrid-DRG |
Einblicke in die praktische Umsetzung liefern z. B. eine landesweite Machbarkeitsstudie zur Telemedizin in Baden-Württemberg sowie unsere datenbasierte Versorgungsanalyse. Diese zeigen auf, wie sektorenübergreifende Versorgungsmodelle bereits heute datenbasiert geplant, analysiert und verbessert werden können.
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen ermöglichen eine niedrigschwellige, strukturierte und regionale Patientenversorgung. Sie gelten als Schlüsselmodell für die Umsetzung der Krankenhausreform in ländlichen Regionen, entlasten bestehende Klinikstrukturen und schaffen neue Formen interdisziplinärer Zusammenarbeit.
Sie stehen für eine neue Versorgungslogik, die auf die sektorenübergreifende Bündelung von Ressourcen, die Stabilisierung der wohnortnahen Versorgung und die Reduzierung von Schnittstellenproblemen ausgerichtet ist.