Gemäß dem Eckpunktepapier zwischen Bund und Ländern vom 10. Juli 2023 sind Level 1i-Krankenhäuser sektorenübergreifende Versorger, die als Plankrankenhäuser nach § 108 Nummer 2 SGB V gelten, sofern sie stationäre Leistungen erbringen. Sie repräsentieren ein hybrides Modell und umfassen Einrichtungen wie bettenführende Primärversorgungszentren (PVZ), Regionale Gesundheitszentren (RGZ), integrierte Gesundheitszentren (IGZ) oder andere ambulant-stationäre Zentren.
Gemäß dem Eckpunktepapier vom 10. Juli 2023 umfasst der Leistungsumfang:
Der konkrete Leistungsumfang wird auf Ortsebene zwischen den Vertragsparteien geregelt.
Die Vergütung erfolgt in drei Phasen:
1. Übergangsphase: Stationäre DRGs und ambulante Leistungen werden getrennt abgerechnet.
2. Tagessatzmodell: Einführung stationärer Tagessätze zur Abrechnung.
• Tagessatz inklusive ärztlicher Anteil:
• Kosten für stationäre Pflege.
• Vorhaltung der Leistung.
• Vergütung für festangestellte Ärzte.
• Tagessatz exklusiv ärztlicher Anteil:
• Kosten für stationäre Pflege.
• Vorhaltung der Leistung.
• Ärzte rechnen nach EBM oder GOÄ ab.
3. Endphase: Einführung sektorenübergreifender Vergütung durch Hybrid-DRGs.
Level 1i Krankenhäuser sind ein zentraler Bestandteil der Krankenhausreform. Sie stärken die sektorenübergreifende und integrierte Gesundheitsversorgung, entlasten Kliniken von Bürokratie und ökonomischem Druck und sichern die flächendeckende medizinische Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten.