Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist ein zentrales Gesetz des deutschen Gesundheitswesens. Es legt die Grundlagen für die Finanzierung, Zulassung und Planung von Krankenhäusern in Deutschland fest. Seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1972 ist das KHG maßgeblich für die Struktur und Entwicklung der Krankenhauslandschaft verantwortlich.
Das KHG verfolgt mehrere zentrale Ziele:
Gemäß § 6 KHG liegt die Krankenhausplanung in der Verantwortung der Länder. Die Länder erstellen Krankenhauspläne, in denen die zur bedarfsgerechten Versorgung notwendigen Krankenhäuser, Fachrichtungen und Kapazitäten ausgewiesen werden. Diese Planung ist verbindlich und Voraussetzung für die Förderung mit Investitionsmitteln.
Seit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) enthält § 6 KHG zusätzlich Regelungen zur Zuweisung von Leistungsgruppen, die als neues Planungselement eingeführt wurden. Diese sollen für mehr Qualität, Spezialisierung und Transparenz in der stationären Versorgung sorgen.
Die Zulassung von Krankenhäusern erfolgt gemäß § 108 SGB V, auf den das KHG ausdrücklich Bezug nimmt. Nur Krankenhäuser, die in den Krankenhausplänen der Länder enthalten sind und über eine entsprechende Zulassung verfügen, dürfen stationäre Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen. Das KHG legt damit die rechtlichen Voraussetzungen für die Einbindung in das Versorgungssystem fest.
Eine der Hauptfunktionen des KHG ist die Regelung der Investitionskostenfinanzierung. Nach dem sogenannten dualen Finanzierungssystem:
Die Investitionsförderung erfolgt entweder pauschal oder individuell projektbezogen. Die Details sind in §§ 9–10 KHG geregelt.
Mit dem KHVVG wurde § 6b KHG eingeführt. Dieser regelt die Anerkennung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (süV). Dabei handelt es sich um Einrichtungen, die ambulante und stationäre Leistungen strukturell verbinden und neue Modelle der wohnortnahen Versorgung darstellen - insbesondere für ländliche Regionen.
Das KHG wurde mehrfach novelliert - zuletzt im Zuge des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG). Durch die Einfügung neuer Paragrafen (u. a. §§ 6a, 6b, 6c KHG) übernimmt es heute auch Funktionen in der Strukturreform des Krankenhauswesens, etwa bei:
Während das KHG die Investitionskosten und die Planungshoheit der Länder regelt, betrifft das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) die betrieblichen Vergütungsregelungen wie DRGs, Hybrid-DRGs oder Tagessätze. Beide Gesetze sind komplementär und bilden gemeinsam die Grundlage für das Krankenhausfinanzierungssystem.
Das KHG gilt für:
Das KHG bietet die rechtliche Grundlage für die Weiterentwicklung des Krankenhauswesens:
Trotz zahlreicher Reformen - etwa durch das KHVVG - bleibt das KHG ein zentrales Fundament für die Krankenhausfinanzierung in Deutschland. Es regelt Grundsatzfragen der Investitionskosten, der Krankenhausplanung durch die Länder und der Zulassung von Krankenhäusern (§ 108 SGB V). Gleichzeitig ist es das gesetzliche Dach für neue Versorgungsformen wie sektorenübergreifende Einrichtungen (§ 6b KHG) oder die Zuweisung von Leistungsgruppen. Damit ist das KHG nicht nur ein historisch gewachsenes, sondern auch ein zukunftsweisendes Gesetz, das alle strukturellen Entwicklungen der Krankenhauslandschaft begleitet und absichert.