Das Institutionskennzeichen (IK) ist eine eindeutige und bundesweit gültige Identifikation für alle Vertragspartner, die für die Sozialversicherungsträger Leistungen erbringen. Alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, benötigen eine solche neunstellige Ziffer. Diese dient in erster Linie dem reibungslosen und eindeutigen Austausch von Abrechnungsdaten. Die Regelungen zur IK-Nummer sind seit dem 01.01.1989 im Sozialgesetzbuch (§293 SGB V) festgelegt.
Die IK-Nummer setzt sich aus einer neunstelligen Ziffernfolge zusammen. Diese ist wiederum in vier Ziffernbereiche untergliedert.
Die Vergabe einer IK-Nummer findet an alle Institutionen und Personen, welche am Abrechnungs- und Zahlungsverkehr im Bereich der sozialen Sicherung teilnehmen, statt.
Für die Vergabe der IK-Nummern ist die Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE IK) zuständig. Eine IK-Nummer kann formlos beantragt werden und die Beantragung ist kostenlos. Bei der Beantragung sind folgende informationen erforderlich: