Der §21- Datensatz beschreibt ein standardisiertes Datenformat, das nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG von den Krankenhäusern an das InEK zu übermitteln ist. Mit diesem Datensatz sind die Leistungsdaten (DRG-Daten) jedes einzelnen Krankenhauses zu einem gewissen Stichtag (31.03.) an das Datenportal der InEK zu übermitteln. Das Ziel der Datensammlung ist die Pflege und Weiterentwicklung des DRG-Systems.
Die kommunizierten Daten enthalten u.a. folgende Informationen:
Weitere Infos finden Sie in der Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten nach § 21.