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Basisfallwert

Basisfallwert

Der individuelle Basisfallwert eines Krankenhauses wird kalkuliert, indem das Krankenhausbudget durch das Leistungsvolumen des Krankenhauses (ausgedrückt durch den Case Mix) dividiert wird. Der individuelle Basisfallwert gibt den durchschnittlichen Behandlungspreis eines Falles im Krankenhaus bei einer Bewertungsrelation von 1.0 an, also den Preis für eine standardisierte Leistung eines Krankenhauses. Der Preis einer Krankenhausbehandlung ergibt sich somit aus der Bewertungsrelation der DRGs multipliziert mit dem so genannten Basisfallwert.

Im deutschen G-DRG-System existiert neben diesem individuellen Basisfallwert auch der Landesbasisfallwert. Dieser Basisfallwert ist für alle Krankenhäuser in dem jeweiligen Bundesland einheitlich. Die Unterschiede zwischen den Bundesländern sollen in den kommenden Jahren ausgeglichen werden, damit ein bundesweit einheitlicher Basisfallwert gilt.

In der folgenden Tabelle sind die Landesbasisfallwerte (mit Ausgleichen) für 2020 angegeben:

Baden-Württemberg 3.672,40€
Bayern 3.660,92€
Berlin 3.670,45€
Brandenburg 3.662,36€
Bremen 3.674,63€
Hamburg 3.667,25€
Hessen 3.664,56€
Mecklenburg-Vorpommern 3.666,23€
Niedersachsen 3.662,97€
Nordrhein-Westfalen 3.664,45€
Rheinland-Pfalz 3.786,00€
Saarland 3.695,80€
Sachsen 3.663,09€
Sachsen-Anhalt 3.663,13€
Schleswig-Holstein 3.662,73€
Thüringen 3.663,17€

 

Landesbasisfallwert

Seit 2005 vereinbaren die Krankenkassen und Krankenhausgesellschaft auf der Landesebene gemäß § 18 Abs. 1 KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) jährlich einen landesweit geltenden Landesbasisfallwert für das folgende Kalenderjahr. Er dient der Ermittlung der Höhe der Fallpauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG), in dem durch die Multiplikation des Relativgewichtes der Fallpauschale mit dem Landesbasisfallwert das abzurechnende Entgelt für stationäre Leistungen gebildet wird.

Bundesbasisfallwert

Mit dem Bundesbasisfallwert (BBFW) werden auf Bundesebene die DRG Erlöse berechnet. 2019 entsprach der Bundesbasisfallwert einer Höhe von 3.544,97€ und 2020 liegt er bei 3.679,62€. 

Im Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) wurde in § 10 Abs. 9 KHEntgG die Ermittlung eines Bundesbasisfallwertes vorgesehen. Dieser hat in den Jahren 2010 bis 2015 stark abweichende Landesbasisfallwerte an einen Korridor herangeführt, der um den BBFW in Höhe von + 2,5 % bis - 1,25 % festgeschrieben wurde. Ab dem Jahr 2016 wurde mit den gesetzlichen Änderungen durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) die untere Korridorgrenze auf -1,02% angehoben und die Bundesbasisfallwertkonvergenz bis 2021 verlängert.